Satzung

Stiftungssatzung der BürgerStiftung Mössingen

vom 28. Oktober 2015

Präambel

Getragen von der Überzeugung, dass für eine gedeihliche, an den Interessen der Bürgerschaft ausgerichtete Entwicklung unserer Stadt eine selbstlose aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger förderlich ist und im Bewusstsein, dass die Gestaltung des sozialen und kulturellen Lebens in einem Gemeinwesen nicht allein öffentliche Aufgabe sein kann, errichten die Unterzeichner die Mössinger Bürgerstiftung. Sie soll in Ergänzung der wichtigen Arbeit der kommunalen Organe sowie des wertvollen Wirkens zahlreicher Vereine Plattform und Dach für vielfältiges privates Engagement unserer Bürgerinnen und Bürger, unserer Unternehmen und Betriebe sowie aller anderen hier ansässigen Institutionen sein mit dem Ziel, Mössingen als eine lebendige und liebenswerte Stadt weiterzuentwickeln. Die Stiftung soll Ausdruck einer auf Selbstverantwortung setzenden Bürgerschaft sein, in die Jung und Alt, Alleinstehende und Familien, Einheimische und Zugezogene gleichermaßen integriert sind und in der Platz ist für Kräfte der Innovation unter Bewahrung der Identität und des historischen Erbes unserer Stadt. Wir laden alle Mössinger Bürgerinnen und Bürger ein, als Zustiftende Teil der Stiftergemeinschaft zu werden.

In diesem Sinne geben wir der Stiftung die folgende Satzung:

§1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „BürgerstiftungMössingen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Mössingen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1)  Zweck der Stiftung ist es

  1. bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
  2. Jugend- und Altenhilfe,
  3. Kunst und Kultur,
  4. Bildung und Erziehung,
  5. Wissenschaft und Forschung,
  6. Brauchtum, Heimatpflege und Denkmalschutz,
  7. Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftsschutz,
  8. öffentliche Gesundheitspflege und Sport sowie
  9. mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

in Mössingen zu entwickeln, zu fördern und/oder zu würdigen.

(2)  Die Stiftungszwecke sollen insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass

a)  Projekte und Maßnahmen auf den Gebieten der Stiftungszwecke initiiert, durchgeführt oder gefördert werden, beispielsweise

– Maßnahmen zur Gestaltung und Verschönerung des Stadtbilds,

– Aufstellen öffentlicher Bücherschränke,
– Ausstellungen und Konzerte,
– Denkmalschutzprojekte,

– Maßnahmen auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes, – ortsgeschichtliche Rundgänge mit Neubürgern,
– Projekte zur Integration,
– Freizeiten für Kinder oder Jugendliche,

– Seniorentreffs,

– wissenschaftliche Untersuchungen, die Fragestellungen aus den Förderbereichen bearbeiten oder die Auswirkungen von Fördermaßnahmen evaluieren,

– Auslobung von Preisen oder andere geeignete Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden;

b) lokale bzw. regionale Einrichtungen auf den Gebieten der Stiftungszwecke errichtet oder gefördert werden, beispielsweise Fahrdienste für Ältere für Besorgungen, Arzt- oder Veranstaltungsbesuche;

c) wissenschaftliche Veranstaltungen zu auf Mössingen bezogenen Themen initiiert oder gefördert werden, beispielsweise

– zur Geologie der Schwäbischen Alb,

– zur Geschichte der Stadt Mössingen;

d) Veranstaltungen zum Thema Gesundheit angeregt, durchgeführt oder gefördert werden, z.B.

– Vorträge,

– Gymnastik für jedermann,

– Wanderungen,

– Sportveranstaltungen;

e) Stipendien, Beihilfen, Preise oder ähnliche Unterstützungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten der Stiftungszwecke vergeben werden;

f) Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die den Stiftungszwecken nach Abs. 1 vergleichbare Zielsetzungen verfolgen, unterstützt werden;

g) die Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die den Stiftungszwecken nach Abs. 1 vergleichbare Zielsetzungen verfolgen, gefördert wird.

 

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen weder gleichzeitig noch in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt  Mössingen gehören.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, wenn diese Stiftungszwecke gem. § 2 verfolgen.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) beträgt 120.433,24 Euro in Worten: einhundertzwanzigtausendvierhundertdreiunddreißig Euro und vierundzwanzig Cent.

(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen ,ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen.

(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Zustiftungen oder Spenden können durch die Zuwendenden einem der vorgenannten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 50.000 Euro mit ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden, sofern sie dies wünschen.

§5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen; Rücklagenbildung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen der Vermögensverwaltung zu begleichen.

(3) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(4) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§6

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Stifterversammlung.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Mössingen aufweisen.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

(5) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrats sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben sowie ggf. ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den vom Vorstand festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§7

Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands   

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis höchstens fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird von den Gründungsstiftenden bestellt. Die folgenden Mitglieder werden vom Stiftungsrat gewählt.

(2) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch:

a) Ablauf der Amtszeit
b) Abberufung durch den Stiftungsrat, die nur aus wichtigem Grund möglich ist
c) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde
d) Amtsniederlegung des Mitglieds, die jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären ist

e) Tod des Mitglieds

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied für eine volle Amtszeit gewählt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die/der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder sie/er sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt. Die Gründungsstiftenden bestimmen die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

§8

Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den Vorsitzenden oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Hierzu gehören alle laufenden Angelegenheiten der Verwaltung, insbesondere

a) die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung in Übereinstimmung mit dieser Satzung,

b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien,

c) die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,

d) die Erstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Vorlage an die Stiftungsbehörde nach vorheriger Genehmigung durch den Stiftungsrat; der Vorstand kann die Jahresrechnung von einer externen Sachverständigen Stelle (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erstellen lassen;

e) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.).

(3) Der Stiftungsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

(5) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§9

Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen.

(7) Beschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 10

Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis elf Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den Gründungsstiftenden bestellt werden. Danach werden die Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Mössingen gehört dem Stiftungsrat als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kraft Amtes an.

(2) Mitglieder des Stiftungsrats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal möglich.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. Das neue Mitglied wird für eine volle Amtszeit gewählt.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzenden.

(6) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet durch

a) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;

b) Abberufung durch den Stiftungsrat; diese ist nur aus wichtigem Grund möglich;

c) Ablauf der Amtszeit,

d) Amtsniederlegung des Mitglieds, die jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber derStiftung zu erklären ist,

e) Tod des Mitglieds.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung der Stiftung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie in den ihm in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Der Stiftungsrat sorgt für die ständige Verankerung des Stiftungsgedankens in Mössingen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 12

Entscheidungen des Stiftungsrats, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Sitzungen sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats oder des Vorstands dies verlangt.

(3) Durch Beschluss des Stiftungsrats kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats eingeräumt werden.

(4) Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrats unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag erfolgen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatz 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 seiner Mitglieder – darunter dem/der Vorsitzende/n – zu unterzeichnen. Die Sitzungsniederschrift ist allen Stiftungsratsmitgliedern zuzusenden.

(8) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder eine Zweckänderung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrats schriftlich mitzuteilen.

§ 13

Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus Stiftenden, die in einem Kalenderjahr mindestens 500 Euro gestiftet bzw. zugestiftet haben.

(2) Bei Zustiftungen im Sinne des Abs. 1 aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

(3) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(4) Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands zu einer Sitzung einzuberufen. Zu der Sitzung sind auch die Mitglieder des Stiftungsrats einzuladen.

(5) Der Vorstand informiert die Stifterversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung. Die Stifterversammlung kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben. Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und Rechenschaft verlangen.

§ 14

Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats Fachausschüsse einrichten und diese mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet, das für die ordnungsgemäße Verwaltung des Budgets verantwortlich ist.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstands und des Stiftungsrats.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 15

Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Mössingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

 

Mössingen, den 28. Oktober 2015